Enterbung

Enterbung
Ent|ẹr|bung 〈f. 20das Enterben

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Ent|ẹr|bung, die; -, -en:
das Enterben.

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Ent|erbung,
 
Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge; nach früherem Recht auch Ausschluss des nichtehelichen Kindes vom Erbersatzanspruch (Erbrecht). Enterbung kann stillschweigend durch Einsetzung anderer Personen zu Erben geschehen. Bei ausdrücklicher Enterbung durch Testament oder Erbvertrag ist die Einsetzung eines anderen Erben nicht erforderlich (§ 1938 BGB). Die Enterbung erstreckt sich in der Regel nicht auf die Abkömmlinge des Enterbten. Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers haben gegen Erben einen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen auch entzogen werden (§§ 2333 ff. BGB, Pflichtteilsentziehung).
 
Enterbung ist im österreichischem Recht die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Sie muss begründet sein (§§ 768 ff. ABGB).
 
Auch nach schweizerischem Recht wird als Enterbung die Beschränkung des Pflichtteilsanspruches bezeichnet (Art. 477 ff. Zivilgesetzbuch). Enterbungsgründe sind schwere Verbrechen oder schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder gegenüber Personen, die dem Erblasser nahe stehen. Eine teilweise Enterbung ist auch bei Zahlungsunfähigkeit eines Pflichtteilsberechtigten zulässig, sofern der entzogene Teil des Pflichtteils den Nachkommen des Zahlungsunfähigen zugewendet wird.

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Ent|ẹr|bung, die; -, -en: das Enterben: Solange der Vater über den Besitz verfügte, behielt er immer das Druckmittel der E. in der Hand (Amendt, Sexbuch 212).

Universal-Lexikon. 2012.

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